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   BGH, 16.10.1981 - I ZB 10/80   

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https://dejure.org/1981,2463
BGH, 16.10.1981 - I ZB 10/80 (https://dejure.org/1981,2463)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1981 - I ZB 10/80 (https://dejure.org/1981,2463)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1981 - I ZB 10/80 (https://dejure.org/1981,2463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 726
  • GRUR 1982, 373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 12/67

    Polyestra

    Auszug aus BGH, 16.10.1981 - I ZB 10/80
    Soweit die Warenzeichenabteilung aus der "Polyestra"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 50, 219 = GRUR 1968, 358) gefolgert habe, das Freihaltebedürfnis an der Zahl "17" und an deren schriftlicher und mündlicher Wiedergabe erstrecke sich auch auf die angegriffene Darstellung, könne dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1982, 373 "Zahl 17"; BGH BlPMZ 1984, 113, 114 - "MSI"), auf welche sich das Bundespatentgericht gestützt hat, können seine Ansicht nicht begründen, weil sie zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ergangen sind.
  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 10/87

    "KSÜD"; Eintragungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke

    Nur wenn die graphische Gestaltung einen über den Rahmen des Üblichen hinausreichenden, den beschreibenden Charakter der freizuhaltenden Einzelbestandteile aufhebenden Gesamteindruck vermittelt, sind keine rechtlichen Bedenken gegen die Eintragung eines aus schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzten Zeichens zu erheben (vgl. BGH, Beschl.v. 16.10.1981 - I ZB 10/80, GRUR 1982, 373, 374 - Zahl 17; BPatGE 24, 91, 93 - S; BPatG, GRUR 1988, 215 - HP).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZB 29/93

    "UHQ"; Schutz reiner Buchstabenzeichen

    Die Eintragung von ausschließlich aus Zahlen und/oder Buchstaben gebildeten Zeichen wurde nur zugelassen, wenn das Zeichen sich im Verkehr durchgesetzt (§ 4 Abs. 3 WZG) hatte oder in seinem Gesamteindruck so phantasievoll gestaltet war, daß der Charakter der freizuhaltenden Zahlen und Buchstaben dahinter zurücktrat (BGHZ 19, 367, 372 f., 375 - W 5; BGH, Beschl. v. 16.10.1981 - I ZB 10/80, GRUR 1982, 373, 374 - Zahl 17; Beschl. v. 11.11.1982 - I ZB 15/81, GRUR 1983, 243, 244 - BEKA Robusta; Beschl. v. 4.6.1986 - I ZB 5/85, GRUR 1986, 894, 895 - OCM; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 10/87, GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, Umdr.
  • OLG Hamburg, 22.02.2006 - 5 U 3/05

    AOL I

    Denn die Eintragung von ausschließlich aus Zahlen und/oder Buchstaben gebildeten Zeichen ist nach alter Rechtslage nur zugelassen worden, wenn das Zeichen sich im Verkehr durchgesetzt (§ 4 Abs. 3 WZG) hatte oder in seinem Gesamteindruck so phantasievoll gestaltet war, dass der Charakter der freizuhaltenden Zahlen und Buchstaben dahinter zurücktrat (BGH GRUR 96, 202, 204 - UHQ; BGHZ 19, 367, 372 f., 375 - W 5; BGH GRUR 1982, 373, 374 - Zahl 17; GRUR 1983, 243, 244 - BEKA Robusta; GRUR 1986, 894, 895 - OCM; GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD; GRUR 1995, 808 - P3-plastoclin).
  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97

    Markenschutz - Abgrenzung der Schutzbereiche des § 3 Abs. 1 zu § 8 Abs. 2 MarkenG

    Die Anmeldung scheitert schließlich auch nicht daran, daß es sich bei der am 27. Dezember 1994 angemeldeten Marke um ein ausschließlich aus einer Zahl bestehendes Zeichen handelt, das nach der gemäß § 156 Abs. 1 MarkenG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz WZG einem kraft Gesetzes unwiderleglich zu vermutenden, nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung zu überwindenden (abstrakten) Freihaltebedürfnis unterlag (vgl. BGH GRUR 1982, 373 "Zahl 17"; GRUR 1996, 202 "UHQ").
  • BPatG, 08.11.1991 - 24 W (pat) 412/90
    Die in der Zahl-17-Entscheidung (BGH GRUR 1982, 373) verwendete generelle Formulierung, daß ein Eintragungsverbot für eine Anmeldung schon dann bestehe, wenn der angesprochene Geschäftsverkehr das Zeichen ohne weiteres als Zahl auffaßt und anspricht, ist nur auf dem Hintergrund des Tatbestandes der Verwendung einer gängigen - nur sehr geringfügig abgewandelten - Schriftart zu verallgemeinern.
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